Passagiere die erst nach dem Schließen des Schalters am Flughafen erscheinen, haben kein Recht auf Ausgleich für entstandene Mehrkosten. Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, den Schalter wieder zu öffnen oder dem Fluggast den Check-in anderweitig zu ermöglichen.
Das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-24 O 95/15) hat jetzt klargestellt, dass Fluggäste welche ihre Maschine verpasst haben, auf eigene Kosten einen neuen Flug buchen müssen und die Kosten dafür selber zu tragen haben. Über dieses Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „Reise Recht aktuell“.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Reisegruppe, die von Beirut zurück nach Stuttgart fliegen wollte. Die Gruppe erschien erst 30 Minuten vor dem geplanten Abflug am Check-in-Schalter, da die Hauptstraße zum Flughafen wegen eines Anschlags gesperrt war. Der Check-in-Schalter war allerdings schon geschlossen. Die Airline war nicht in der Pflicht, den Check-in-Schalter für die Gruppe wieder zu öffnen, so das Gericht.
Des Weiteren bestehe keine Verpflichtung, einen Check-in-Schalter so lange geöffnet zu halten, wie der Flug auf der Anzeigentafel angezeigt wird. Unerheblich war auch, dass der Flug erst mit 25 Minuten Verspätung abhob. Es heißt, dass die Betriebsabläufe es nicht zuließen, den Schalter entsprechend länger geöffnet zu lassen.