Ein Ehepaar klagte, weil ihnen während des Urlaubs Geld aus dem Hotelsafe auf dem Hotelzimmer entwendet wurde. Das Ehepaar klagte gegen den Reiseanbieter, allerdings wies das AG München die Klage ab, da ein Diebstahl in der Regel keinen Reisemangel darstellt.
Ein Diebstahl aus dem Hotelsafe gehört zum allgemeinen Lebensrisiko entschied das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt veröffentlichen Urteil. Ein Ehepaar aus Neuengönna buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Der Mann behauptete, dass während des Aufenthalts in das Hotelzimmer eingebrochen wurde und aus dem dort installierten Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden seien. Das Ehepaar hätte sich daraufhin zwei bis drei Stunden bei der örtlichen Polizei zur Anzeigenaufnahme befunden. Des Weiteren konnte das Paar den restlichen Urlaub aus Angst vor weiteren Einbrüchen nicht mehr genießen.
Mit der Klage verlangte der Mann vom Reiseveranstalter 756,98 Euro als Schadensersatz für das verwendete Geld. Außerdem war er der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft gewesen sei und wollte ebenso Schadenersatz in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises wegen umsonst aufgewendeten Urlaubs, also noch einmal 167 Euro für die verbliebenen sechs Tage seit dem Diebstahl. Anhand der zu erkennenden Spuren an der Zimmertür, sei es wohl auch vor der Anreise des Ehepaars zumindest schon mindestens einmal zu einem Einbruchsversuch gekommen.
Erholungserfolg zwar beeinträchtigt, aber kein Reisemangel
Das AG München wies die Klage ab mit der Begründung, dass der Diebstahl als solcher keinen Reisemangel darstelle, auch wenn dieser den Erholungserfolg durchaus beeinträchtige. Ein Diebstahl sei vielmehr eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre.
Auch wenn sich möglicherweise an der Hotelzimmertür alte Einbruchsspuren befanden, bedeutet das nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdend sei und der Veranstalter verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen. „Um ein Organisationsverschulden des beklagten Reiseanbieters und damit einen Mangel zu begründen, bedarf es einer weit umfangreicheren Darstellung der Hotelorganisation und des Nachweises, dass es in dem Hotel aufgrund eines Sicherheitsfehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt hat“, so das Gericht.