Die Quote von verlorenem oder fehlgeleitetem Fluggepäck lag laut dem „Baggage Report 2015“ des IT-Unternehmens SITA im vergangenen Jahr immerhin bei rund 6,5 Koffern pro 1.000 Passagiere. Das Europäische Verbraucherzentrum(EVZ) erklärt, was Reisende tun können bzw. müssen, wenn ihr Gepäckstück verschwindet, verspätet oder beschädigt ankommt.
Beschädigtes Gepäck
Reisende haben ein Recht auf Reparaturkosten, wenn beschädigte Gepäckstücke am Förderband ankommen. Wichtig dabei ist, dass die Reklamation innerhalb von sieben Tagen bei der Fluglinie eingeht. Warten Sie länger, so verlieren Sie Ihre Ansprüche!
Darüber hinaus sollten Reparaturen auch nicht ohne vorherige Absprache in Auftrag gegeben werden, weil manche Fluglinien mit bestimmten Vertragswerkstätten zusammenarbeiten bzw. in manchen Fällen zunächst ein Gutachten erstellt wird.
Reisende können wenn der Schaden am Gepäck nicht behoben werden kann, Ersatz in Höhe des Zeitwertes einfordern. Die Fluggesellschaft haftet aber nicht, wenn das Gepäck bereits vor dem Flug mangelhaft war oder ein aufgegebener Gegenstand nicht fachgerecht verpackt war – zum Beispiel bei Sportgeräten oder Musikinstrumenten.
Ersatzeinkäufe bei Verspätungen
Bei verspätet zugestelltem Reisegepäck gilt, dass dringend notwendige Dinge – wie zum Beispiel Toilettenartikel oder Kleidung – am Zielort nachgekauft und der Fluglinie in Rechnung gestellt werden dürfen. Natürlich hängen die Gegenstände, die unter „dem Notwendigsten“ zu verstehen sind, vom Zweck der Reise ab.
In der Regel ist beispielsweise für einen Badeurlaub im Strandhotel weniger Kleidung notwendig, als etwa für eine Trekkingtour im Gebirge. Es sollte aber in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die Kosten der Neuanschaffung nach Möglichkeit so gering wie möglich gehalten werden. Bei Kleidung, die auch nach der Reise weiterverwendet werden kann, wird zudem oft nur ein Teilbetrag ersetzt.
Der Koffer ist endgültig verloren
Ein Gepäckstück gilt offiziell verloren, wenn es nach 21 Tagen immer noch nicht aufgetaucht ist. Flugreisende haben ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Schadenersatz für Koffer und Inhalt. Den allgemeinen Schadenersatzregeln zufolge besteht dabei allerdings nur Anspruch auf den Zeitwert.
Dies hat zur Folge, dass für gebrauchte Gegenstände nicht der Neupreis gefordert werden kann. Entschädigungszahlungen sind außerdem nur bis zu einem Höchstbetrag von ca. 1.300 Euro möglich – es sei denn, es wurde bereits beim Einchecken gegen einen Zuschlag eine höhere Haftungssumme vereinbart.
Richtig reklamieren ist entscheidend
Das wichtigste ist auf jeden Fall, dass rechtzeitig reklamiert wird. Fluggäste sollten deshalb unbedingt noch am Flughafen das dort erhältliche PIR-Formular (Property Irregularity Report) ausfüllen und den Durchschlag aufbewahren. Des Weiteren ist es nötig, ein Schreiben direkt an die betroffene Fluggesellschaft zu richten.
In diesem Schreiben sollte die Beschädigung reklamiert oder Kostenersatz für notwendige Einkäufe gefordert werden. Dem Schreiben sollten nach Möglichkeit auch Kopien von Ticket, Boardingpass, Gepäcksabschnitt, PIR und Rechnungen für Ersatzanschaffungen beigelegt werden. Sobald die Frist von 21 Tagen abgelaufen ist und der Koffer als offiziell verloren gilt, sollte dies auch der Fluglinie nochmals schriftlich mitgeteilt werden und Schadenersatz gefordert werden.