Das Amtsgericht München hat jetzt in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass eine Baustelle am Strand kein Reisemangel sein muss. Urlauber können demnach eine Baustelle am Strand nicht als Reisemangel geltend machen, wenn der Veranstalter vor Reiseantritt darauf hingewiesen hat und dem Urlauber die Möglichkeit zur Umbuchung gegeben hat.
Der Kläger hatte über ein Internetportal eine Reise nach Abu Dhabi gebucht. Auf der Buchungsbestätigung, die er noch am selben Tag erhielt, wurde auf die Sanierung des Hotelstrandes sowie auf mögliche „Lärm- und Sichtbelästigungen“ hingewiesen.
Der Kläger reiste trotz des Hinweises und verlangte nach seiner Rückkehr unter anderem wegen eines „unerträglichen Lärmpegels“ Schadensersatz.
Er brachte dabei folgendes Argument: Der Hinweis in der Reisebestätigung sei nichtssagend und stark verniedlichend gewesen und daher nicht wirksam. Die Richter sahen dies allerdings anders, da der Hinweis so früh erfolgt sei, dass der Kläger noch die Möglichkeit zur Umbuchung gehabt hätte. Auch gebe es keine Vorschrift – die Gebiete – den Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen.